Vollzug des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG)
Anlagen:1 LageplanDer Markt Emskirchen erlässt am 05.08.2025 folgendeA L L G E M E I N V E R F Ü G U N G:1. Für den Bereich der Gemarkungen Emskirchen und Schauerbergwerden folgende Anordnungen getroffen:
1.1 | Es ist verboten, eine andere Person oder die Allgemeinheit mit einer Handlung durch |
a) Lärmb) für Dritte wahrnehmbare obszöne, beleidigende undprovozierende Äußerungenunzumutbar zu belästigen, zu behindern, zu gefährden oder zu schädigen.1.2 Es ist verboten, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Raketen,bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände, Waffen oder Gegenstände jeglicher Art, die geeignet sind als gefährliches Werkzeug oder Wurfgeschoss eingesetzt zu werden, mitzuführen, abzubrennen, zu schießen oder zu werfen.1.3 Es ist verboten, Vermummungsgegenstände mitzuführen oder zubenutzen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.Ausgenommen sind entsprechende Infektionsschutzmasken oder eine religiöse Verschleierung.
1.4 | Es ist verboten, dass sich eine größere Anzahl von Menschen(Menschenansammlung - mehr als 8 Personen) auf bewohnten oder |
unbewohnten Grundstücken sowie auf Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Allgemeinverfügung aufhält.
SICHERHEIT UND ORDNUNG BÜRGERSERVICEUNSER ZEICHEN:20-1310-Wo
AUSKUNFT ERTEILT:ZIMMER-Nr.:Telefon: 09104 8292-0 Telefax: 09104 8292-29DIENSTGEBÄUDE:Erlanger Straße 2 91448 Emskircheninfo@emskichen.dewww.emskirchen.deBANKVERBINDUNGEN:Sparkasse im Landkreis Neustadt/A – Bad WindsheimIBAN
E70 7625 1020 0240 0006 20BIC: BYLADEM1NEAVR meine Bank Fürth–Neustadt–Uffenheim eGIBAN
E 40 7606 9559 0000 3201 61BIC: GENODEF1NEA- 2 -Ausgenommen von Ziffer 1.4 sind Eigentümer, Anwohner und deren Familienangehörige sowie Personen, welchen die Grundstückseigentümer und Anwohner das Betreten erlaubt haben sowie für Personen mit einem Amts- bzw. Dienstauftrag.1.5 Für Personen, die in den vergangen 3 Jahren einen polizeilichen Platzverweisnach Art. 16 Polizeiaufgabengesetz (PAG) im räumlichen Geltungsbereich unter Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung erhalten haben, wird das erneute Betreten unbewohnter und bewohnter Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich der Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung, untersagt.1.6 Das Betreten der Grundstücke Flur Nummer 96, 97, 99, 100, 101 und 102,Gemarkung Schauerberg, ist allen Personen untersagt. Ausgenommen sind Personen mit einem Amts- oder Dienstauftrag.2. Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich überTeilbereiche der Gemarkungen Emskirchen und Schauerberg und entspricht der„rot“ umrandeten Fläche in beiliegendem Lageplan.Der Lageplan ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.3. Der Markt Emskirchen kann auf Antrag Ausnahmen von den Anordnungen inZiffer 1 zulassen.4. Die Allgemeinverfügung gilt bis 20.01.2026.5. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen in Ziffer 1 wird angeordnet.6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Hinweise:a) Vermummungsgegenstände dieser Allgemeinverordnung sind:Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. In der Regel sind Gegenstände der Vermummung insbesondere Sturmhauben, Schlauchschals, Helme, sowie Schutzund Sonnenbrillen. Dazu gehören auch abnehmbare Kapuzenelemente der sogenannten "Full Face" Jacken / Westen mit eingearbeiteter Vollvermummung.b) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in Ziffer 1 behält sich der MarktEmskirchen vor, kostenpflichtig Verwaltungszwangsmaßnahmen anzudrohen (Art.29 ff. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz).c) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen in Ziffer 1 können als Ordnungswidrigkeitgeahndet werden und mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € belegt werden.d) Die Allgemeinverfügung wird gemäß Art. 41 Abs. 4 und Art. 27a des BayerischenVerwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) im verfügenden Teil durch Aushangam Rathaus, im Internet unter
www.emskirchen.de und Veröffentlichung imMarktboten ortsüblich bekannt gemacht und kann mit der Begründung beimMarkt Emskirchen, Ordnungsamt, Erlanger Straße 2, 91448 Emskirchen zu denallgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.- 3 -Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise, durch Anzeige im Marktboten, erscheint am Montag, den 04.08.2025 und Aushang am Rathaus ab Freitag, den 01.08.2025, die Allgemeinverfügung gilt somit am 04.08.2025 als bekanntgegeben und tritt am 05.08.2025 in Kraft.Emskirchen, den 25.07.2025Gez.Sandra Winkelspecht (Siegel) Erste Bürgermeisterin- 14 -Anlage 1 - Lageplan zur Allgemeinverfügung vom 04.08.2025: